Satzung (hier zur digitalen Fassung)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Maresia – Freunde des Maria-Theresia-Gymnasiums München e. V.“  Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. 8. eines Kalenderjahres und endet am 31. 7. des folgenden Jahres. Er ist unter AZ VR 14863 im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

2. Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck wird verwirklicht

  • durch ideelle, finanzielle und materielle Förderung der Schule und ihrer Schülerinnen und Schüler
  • durch die Beschaffung und Weitergabe finanzieller Mittel an das Maria-Theresia-Gymnasium in München gemäß § 58 Ziff.1. der Abgabenordnung.

Der Verein fördert insbesondere

  • schulische Einrichtungen und Veranstaltungen
  • Projekte, die der Entwicklung der Schule und den Interessen ihrer Schülerinnen und Schüler dienen
  • Einrichtungen und Programme zur Mittags- und Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern

Der Verein finanziert sich u. a. aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3. Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder der Vereins können volljährige ehemalige Schülerinnen und Schüler des Maria-Theresia- Gymnasiums, alle Mitglieder des derzeitigen und des ehemaligen Lehrerkollegiums der Schule, auch Teilnehmer der Studienseminare dieser Anstalt, sowie Eltern der gegenwärtigen Schüler und alle Freunde und Förderer der satzungsmäßigen Interessen werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag sollte den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift der/des Antragstellerin/Antragsteller sowie die Angabe enthalten, inwieweit sie/er dem Maria-Theresia-Gymnasium verbunden ist.
Personen, die sich um den Verein, seine Ziele oder um die Schule besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch freiwilligen Austritt oder durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf Beschluss des Vorstandes kann der Beitrag bei bestimmten Mitgliedern vorübergehend ermäßigt oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
• Genehmigung der Jahresabrechnung
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Wahl des Beirates
• Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
• Festsetzung des Beitrages
• Änderung der Satzung
• Diskussion über Vorschläge, die aus dem Kreis der Mitglieder dem Vorstand zum Beschluss vorgelegt werden.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.  Außerordentliche Mitglieder-versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von der Mehrheit aller Beiräte oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitglieder-versammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitglieder-versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstands-vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Diese besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in), der/dem Schatzmeister(in). Der Vorstand fürhrt die Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine(n) der beiden Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes sind Mitglieder des Vereins.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Der erste und der zweite Vorsitzende werden einzeln gewählt, die weiteren Mitglieder des Vorstandes können im Block gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so verteilt der Vorstand für die restliche Amtsdauer die Geschäfte neu und bestimmt ein Ersatzmitglied aus dem Beirat.

8. Der Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.
Bis zu sechs Beiräte werden von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Unter den Beiräten muss mindestens ein(e) Vertreter(In) der Lehrerschaft des Maria-Theresia- Gymnasiums sein. Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes sowie auf Verlangen der einfachen Mehrheit aller Beiräte muss der Vorstand den Beirat einberufen. Sämtliche Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9. Kassenwesen

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist die/der Schatzmeister(in). Der/die von der Mitgliederversammlung zu wählende ehrenamtliche Kassenprüfer(in) hat mindestens jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung zu berichten.

10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder und zusätzlich der einfachen Stimmenmehrheit des Vorstands.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 15.01.2018 beschlossen.